In Österreich ist die Veröffentlichung eines Bildes nicht automatisch verboten. Maßgeblich ist § 78 UrhG: Ein Bildnis darf nicht verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Entscheidend ist fast immer eine Interessenabwägung im Einzelfall. Wer sich unfair dargestellt fühlt, hat meist zivilrechtliche Ansprüche, keine Anzeige bei der Polizei. Erste fachliche Anlaufstelle dafür ist die Internet Ombudsstelle.
Kurz gesagt:
- Das Veröffentlichen von Bildern in Österreich ist nur erlaubt, wenn dadurch die berechtigten Interessen der abgebildeten Person nicht verletzt werden.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen, Zufallsaufnahmen oder Beweissicherung ist die Veröffentlichung meist zulässig, solange keine private Bloßstellung vorliegt.
- Verletzungen des Bildnisschutzes treten bei entwürdigenden, intime oder missbräuchlich genutzten Fotos auf, die objektiv die Person bloßstellen oder private Details preisgeben.
- Ansprüche gegen unerwünschte Online-Bilder umfassen Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz, wobei eine einstweilige Verfügung in dringenden Fällen möglich ist.
- Eine schriftliche Einwilligung schützt besser vor Streit, besonders bei Werbung oder der Nutzung hochsensibler Bilder, und sollte sorgfältig dokumentiert werden.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage: § 78 UrhG und der Bildnisschutz in Österreich
- Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
- Wann verletzt ein veröffentlichtes Foto berechtigte Interessen?
- Welche Ansprüche haben Betroffene nach § 78 UrhG?
- So gehen Sie vor, wenn ein Bild von Ihnen unerwünscht online steht
- Einwilligung: Welche Form ist rechtlich sicher?
- Sonderfälle: Werbung, Karikaturen, Kinder und öffentliche Räume
- Warum dokumentierte Einwilligung mehr wert ist als gutes Vertrauen
- Handgezeichnete Karikaturen von Picassify: Kreativität ohne rechtliches Risiko
- Quellen
Rechtsgrundlage: § 78 UrhG und der Bildnisschutz in Österreich
Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist knapp formuliert, aber wirkungsvoll: Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine Weise verbreitet werden, die deren berechtigte Interessen verletzt. Das Gesetz nennt keine starre Liste erlaubter oder verbotener Motive, sondern verlangt eine Abwägung im Einzelfall.
Daneben greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB, das Ehre und Privatsphäre schützt, sowie die DSGVO, sobald Fotos personenbezogene Daten enthalten und digital verarbeitet werden. Die eigentlichen Sanktionen und Ansprüche stehen in den §§ 81 bis 87 UrhG: Sie regeln Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und die Herausgabe eines erzielten Gewinns. Diese Normen bilden zusammen das Gerüst, an dem sich jeder Streitfall in Österreich orientiert.
Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
Nicht jedes Foto braucht eine ausdrückliche Zustimmung. Bei der Prüfung zählt vor allem, ob die abgebildete Person durch die Veröffentlichung tatsächlich in ihren berechtigten Interessen getroffen wird. Typische Ausnahmen, in denen eine Veröffentlichung meist zulässig ist:
- Beiwerk: Eine Person taucht nur zufällig im Hintergrund eines Stadtfotos oder Landschaftsbildes auf, ohne im Mittelpunkt zu stehen.
- Ereignisberichterstattung: Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen, Demonstrationen oder Sportevents, bei denen die Menge oder das Geschehen im Fokus steht.
- Beweissicherung: Fotos, die zur Dokumentation eines Vorfalls dienen, etwa bei einem Verkehrsunfall.
- Berechtigtes Informationsinteresse: Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Rolle.
Trotzdem bleibt Vorsicht angebracht. Auch eine Aufnahme im öffentlichen Raum kann problematisch werden, sobald jemand isoliert, in einer peinlichen Situation oder erkennbar aus der Menge herausgegriffen abgebildet wird. Der öffentliche Ort allein schützt niemanden davor, dass die konkrete Darstellung trotzdem als Bloßstellung gilt.
Wann verletzt ein veröffentlichtes Foto berechtigte Interessen?
Eine Verletzung liegt vor, wenn die Darstellung objektiv geeignet ist, die abgebildete Person bloßzustellen oder private Umstände preiszugeben. Häufige Fallgruppen:
- Entwürdigende oder intime Darstellung: Nacktfotos, Bilder aus Krankheits oder Ausnahmesituationen, die niemand freiwillig teilen würde.
- Preisgabe privater Umstände: Ein Foto zeigt eine Person in einem Kontext, der Rückschlüsse auf Gesundheit, Beziehung oder finanzielle Lage zulässt.
- Missbräuchlicher Kontext durch Bildunterschrift: Ein an sich harmloses Foto wird durch einen Begleittext so gerahmt, dass die Person lächerlich oder verantwortlich für etwas erscheint, das gar nicht stimmt.
- Unerlaubte Werbenutzung: Ein Bild wird zu Marketingzwecken verwendet, ohne dass die Person dem zugestimmt hat.
Der Gesamtzusammenhang entscheidet oft mehr als das Foto selbst. Wichtig ist die Abgrenzung: Dass jemand das eigene Foto einfach unvorteilhaft findet, reicht rechtlich nicht aus. Es braucht eine objektivierbare Bloßstellung, keine bloß subjektive Verstimmung.
Welche Ansprüche haben Betroffene nach § 78 UrhG?
Wer durch eine Bildveröffentlichung in seinen Interessen verletzt wird, hat mehrere zivilrechtliche Werkzeuge zur Auswahl. Der Unterlassungsanspruch verlangt, die weitere Verbreitung zu stoppen. Der Beseitigungsanspruch zielt auf die Entfernung bereits veröffentlichter Bilder, etwa von einer Website oder aus sozialen Medien. Bei nachweisbarem finanziellem oder immateriellem Schaden kommt Schadenersatz dazu, in manchen Fällen auch die Herausgabe eines durch das Bild erzielten Gewinns.

Für dringende Fälle steht die einstweilige Verfügung zur Verfügung: Sie kann eine Verbreitung stoppen, noch bevor das Hauptverfahren überhaupt entschieden ist. Gerichte verlangen dafür meist belastbare Nachweise: die konkrete Fundstelle, den Verbreitungsumfang und eine nachvollziehbare Darstellung der Interessenverletzung. Ergänzend ist in bestimmten Fällen die Urteilsveröffentlichung möglich, also die gerichtliche Anordnung, das Urteil selbst öffentlich zu machen und damit den ursprünglichen Schaden am Ruf teilweise wieder auszugleichen. Diese Instrumente sind in den §§ 81 bis 87 UrhG verankert.
So gehen Sie vor, wenn ein Bild von Ihnen unerwünscht online steht
Ruhig bleiben und systematisch vorgehen bringt mehr als sofortige Drohungen. Die Internet Ombudsstelle empfiehlt eine klare Reihenfolge:
- Sichern Sie Beweise sofort: Screenshot, vollständige URL, Datum und Uhrzeit, wenn möglich zusätzlich ein PDF-Export der Seite.
- Kontaktieren Sie die Person oder Seite, die das Bild hochgeladen hat, mit einer konkreten, sachlichen Löschaufforderung.
- Nutzen Sie parallel das Melde-Tool der Plattform, viele Netzwerke reagieren auf interne Reports schneller als auf E-Mails.
- Wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle, wenn der Uploader nicht reagiert oder unbekannt ist.
- Ziehen Sie erst danach eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu, etwa für eine einstweilige Verfügung.
Bei der Löschaufforderung hilft eine kurze, konkrete Formulierung mehr als ein langer Brief: Nennen Sie die genaue URL, den Grund der Verletzung und eine angemessene Frist, meist genügen fünf bis sieben Tage.
Profi-Tipp: Sichern Sie Beweise, bevor Sie überhaupt Kontakt aufnehmen. Sobald ein Uploader merkt, dass er beobachtet wird, verschwinden Bilder manchmal innerhalb von Minuten, und mit ihnen der Nachweis.
Einwilligung: Welche Form ist rechtlich sicher?
Eine Einwilligung ist der einfachste Weg, Streit von vornherein zu vermeiden, aber nur, wenn sie klar dokumentiert ist. Eine solide Einwilligungserklärung sollte mindestens den Zweck der Nutzung nennen (etwa Website, Print, Social Media), den zeitlichen Rahmen und die konkreten Verwendungsarten festhalten, denn bei Lebenslauf Foto in Deutschland gelten besondere Anforderungen bei Bewerbungsfotos.
Stillschweigende Zustimmung, also „er hat ja nicht widersprochen“, ist riskant und im Streitfall kaum beweisbar. Besonders bei kommerzieller Nutzung empfehlen Fachstellen eine schriftliche, zweckgebundene Zustimmung. Bewahren Sie diese Dokumentation so lange auf, wie das Bild verwendet wird, plus eine angemessene Zeit danach. Ein Widerruf ist grundsätzlich möglich, betrifft aber meist nur künftige Nutzungen, nicht rückwirkend bereits erfolgte Veröffentlichungen.
Sonderfälle: Werbung, Karikaturen, Kinder und öffentliche Räume
Manche Konstellationen verlangen zusätzliche Vorsicht. Bei Werbung gelten besonders hohe Anforderungen an die Einwilligung, weil hier ein wirtschaftliches Interesse am Bild der Person besteht, das ohne klare Zustimmung kaum zu rechtfertigen ist.
Auch Karikaturen und künstlerische Darstellungen fallen unter den Bildnisschutz, sobald die dargestellte Person erkennbar) bleibt. Der künstlerische Charakter befreit nicht automatisch von der Interessenabwägung, der Kontext der Darstellung bleibt entscheidend. Bei Minderjährigen ist die Schutzbedürftigkeit besonders hoch, hier braucht es in aller Regel die Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, und Gerichte urteilen hier tendenziell strenger. Beiwerk und Panoramafreiheit erlauben zwar Aufnahmen im öffentlichen Raum, doch sobald eine einzelne Person deutlich herausgestellt wird, greift wieder die volle Prüfung nach § 78 UrhG.

Warum dokumentierte Einwilligung mehr wert ist als gutes Vertrauen
Die meisten Streitfälle rund ums Recht am eigenen Bild entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Nachlässigkeit: Ein Foto wird schnell verwendet, ohne dass jemand an später denkt. Genau da liegt das eigentliche Problem, denn im Streitfall zählt nicht, was gemeint war, sondern was belegbar ist.
Wer Bilder von Kundinnen und Kunden oder Mitarbeitenden verwendet, sollte sich nicht auf mündliche Absprachen verlassen. Eine kurze schriftliche Einwilligung kostet zwei Minuten und erspart im Zweifel Wochen Ärger. Bei Unsicherheit lohnt sich der Anruf bei der Ombudsstelle oder einer Rechtsberatung, bevor ein Bild online geht, nicht danach.
— Riehl
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Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.